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Kennzeichnung per 1. September obligatorisch

 

Ab 1. September ist die Herkunftsangabe folgender Lebensmittel in Großküchen und Kantinen verpflichtend:

· Fleisch von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen oder Wild

· Milch und Milchprodukte wie Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse

· Ei und Eiprodukte wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei

Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch betrifft die Kennzeichnung das Land, in dem das Tier gemolken wurde. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde.

· Zur Angabe der Herkunft sind alle Großküchen und Kantinen verpflichtet. Die Verordnung umfasst damit sowohl sämtliche Betriebskantinen als auch die Ausspeisungen in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.

· Alle Gastronomiebetriebe, die freiwillig mit Angaben zur Herkunft der verwendeten Produkte werben, müssen sicherstellen, dass die Angaben zutreffend und nicht irreführend gestaltet sind. Die Herkunft der betroffenen Lebensmittel muss in einer deutlich lesbaren und gut sichtbaren Form durch z.B. einen Aushang oder in der Speisekarte ausgelobt werden. Werden Fleisch, Milch oder Eier in Speisen verwendet, dann ist deren Herkunft anzugeben. Dies wird in der Regel ein Land (z.B. Österreich) oder ein Bundesland oder eine Region sein.

In Fällen, bei denen Produkte unterschiedlicher Herkunft eingesetzt werden, schreiben EU-Vorgaben vor, dass die Herkunft auch „EU“ oder „Nicht-EU“ lauten darf. Vertreter der Gemeinschaftsverpflegung haben bereits klargestellt, dass sie den Wettbewerbsvorteil heimischer Produkte in der Kennzeichnung nutzen werden und diese Kennzeichnung faktisch nur in Ausnahmefällen erfolgen wird. Für Kantinen ist neben der tagesaktuellen Angabe bezogen auf die Speisen auch eine Angabe eines Prozentanteils am Gesamteinkauf über maximal ein Jahr möglich. Auch hier wollen die Gemeinschaftsverpfleger österreichische Ware ausloben.