Flächen für Schadholzlagerung der AMA melden
Aufgrund eines für den Borkenkäfer besonders günstigen Witterungsverlaufs seit dem Herbst 2017 sind aktuell Teile Österreichs von einem sehr starken Borkenkäferbefall betroffen. Zur Vermeidung der weiteren Vermehrung von Forstschädlingen müssen große Mengen von neu befallenem Holz entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen dringend aus dem Wald gebracht werden. Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat daher eine Lagerung des Schadholzes auf beihilfefähigen Flächen als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ermöglicht, wenn eine Reihe von Bedingungen eingehalten werden.
Demnach muss der Antragsteller die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der AMA mittels Formblatt unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern, vorzugsweise per Mail (gap@ama.gv.at) oder per Fax (01/33151-2237), melden und die Lagerung ist längstens bis 31. Dezember 2018 erlaubt.
Die Ausnahmeregelung gilt für Flächen in den Bundesländern ausschließlich für die genannten politischen Bezirke – Burgenland (Güssing, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart), Kärnten (Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt, Klagenfurt Land, St.Veit/Glan, Spittal/Drau, Villach, Villach Land, Völkermarkt, Wolfsberg), Niederösterreich (Amstetten, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Krems Land, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, St. Pölten, St. Pölten Land, Scheibbs, Tulln, Wiener Neustadt, Wiener Neustadt Bezirk, Waidhofen/Thaya, Zwettl), Oberösterreich (Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Gmunden, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr, Steyr Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels, Wels-Land), Salzburg (Hallein, Salzburg, Salzburg Land, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See), Tirol (Imst, Innsbruck, Innsbruck Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Osttirol, Reutte, Schwaz) sowie Vorarlberg (Bregenz, Bludenz, Dornbirn, Feldkirch).
Die betroffenen Flächen sind nach Ende der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Wird die Grundinanspruchnahme von Flächen, die außerhalb der genannten Gebiete liegen, gemeldet, muss der Antragsteller als Nachweis eine Bestätigung der zuständigen Forstbehörde vorlegen, aus der hervorgeht, dass er witterungsbedingt vom Borkenkäferbefall in großem Ausmaß betroffen ist und eine andere Lagermöglichkeit nicht zur Verfügung steht.