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Fristen bei der Düngerausbringung unbedingt beachten

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden. Dies teilte die Agrarmarkt Austria (AMA) mit und verwies dabei auf die entsprechenden Verbotszeiträume sowie auf die betroffenen Düngerarten und Kulturen. Anmerkung: Durch das Nitrat-Aktionsprogramm werden die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten. Die Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und werden von der AMA im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar die Ausbringung von stickstoffhaltigem, mineralischem Dünger, von Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm verboten.

Weiters ist von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost untersagt.

Bei früh anzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste etc.) oder bei Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps oder Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.

Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Ein schneebedeckter Boden liegt laut AMA vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen sowie auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro ha stickstoffhaltige mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche sowie nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm sowie Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen.

Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.

Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ ist auf unbewachsenem Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.