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EU-Kommission ändert „De Minimis-Vorgaben“

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (die sogenannten „De minimis-Beihilfen“) erlassen, mit denen der Höchstbetrag, den die nationalen Behörden zur Unterstützung der Landwirte verwenden können, angehoben wird, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist. Damit wird es den EU-Ländern ermöglicht, die Landwirte stärker zu unterstützen, ohne dass die Gefahr einer Marktverzerrung besteht, und gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert.

„Der Vorschlag der Kommission spiegelt den Wert dieser Form der Unterstützung in Krisenzeiten wider. Durch die Anhebung des Beihilfenhöchstbetrags werden die nationalen Behörden mehr Flexibilität haben“, erklärte EU-Kommissar Phil Hogan. In einigen Fällen werden die Beihilfebeträge, die den einzelnen Landwirten gewährt werden können, um 66% angehoben. Diese neuen Vorschriften ergänzen die normalen Vorschriften für angemeldete staatliche Beihilfen, die die Mitgliedstaaten weiterhin anwenden können.

Der Beihilfenhöchstbetrag, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, wird von 15.000 auf 20.000 Euro angehoben. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über einen nationalen Höchstbetrag, den es nicht überschreiten darf. Jede nationale Obergrenze wird auf 1,25% der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion des Landes in demselben Dreijahreszeitraum festgelegt (gegenüber 1% in den derzeit geltenden Vorschriften). Dies entspricht einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 25%. Wenn ein Land nicht mehr als 50% seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für den Agrarsektor ausgibt, kann es die De minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25.000 Euro und den nationalen Höchstbetrag auf 1,5% der Jahresproduktion noch weiter anheben.

Für Länder, die sich für die höchste Obergrenze entscheiden, erfordern die neuen Vorschriften die Einrichtung obligatorischer zentraler Register auf nationaler Ebene. Damit wird es möglich sein, die gewährten Beihilfen zu verfolgen, um die Bereitstellung und Überwachung dieser Beihilfen zu vereinfachen und zu verbessern. Die höheren Obergrenzen treten am 14. März in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen gelten, die alle Voraussetzungen erfüllen.