Deutschland hebt Schonzeiten für Wildschweine auf
Die deutsche Bundesregierung hat eine Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten beschlossen. Mit den beiden Novellen bereitet sich Deutschland auf einen möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vor und verstärkt die Prävention. Durch eine Fristverkürzung soll erreicht werden, dass die Verordnung bereits am 2. März 2018 im Bundesrat verabschiedet werden kann. „Vor dem Hintergrund der fortschreitenden ASP im Baltikum, der Tschechischen Republik, in Rumänien und Polen ist ein unverzügliches Eingreifen im Falle einer Einschleppung in unser Land unabdingbar“, stellte Bundesminister Christian Schmidt fest.
Mit der Neuregelung der Schweinepest-Verordnung wird der Durchführungsbeschluss der EU-Kommission zum Erlass tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen umfassen vor allem Neuregelungen für betroffene Gebiete: Bei Feststellung eines Krankheitsfalles greifen künftig zusätzliche Vorgaben. Fahrzeuge, die Speiseabfälle, Fleisch oder Ähnliches befördern, sollen desinfiziert werden müssen, bevor sie das betroffene Gebiet verlassen. Ferner sollen alle schweinehaltenden Betriebe aus dem betroffenen Gebiet, die ihre Tiere oder deren Erzeugnisse vermarkten wollen, das Fleisch oder die Tiere vorher untersuchen lassen müssen. Darüber hinaus können Behörden die Verwendung von Gras, Heu und Stroh aus einem gefährdeten Gebiet für Schweine verbieten.
Die Verordnung über die Jagdzeiten wird dahingehend angepasst, dass die Schonzeit für Wildschweine aufgehoben wird. Vorgesehen ist, dass Beibachen in größeren Rotten mit nicht mehr gelb bestreiften Frischlingen bejagt werden dürfen. „Die Wildschweinbestände sind in Deutschland durch die milden Winter und das umfangreiche Nahrungsangebot erheblich angewachsen. Durch die Aufhebung der Schonzeit und eine somit ganzjährig ermöglichte Bejagung soll eine Ausdünnung der Schwarzwildpopulation erreicht werden. Das Risiko einer Einschleppung der ASP nach Deutschland soll dadurch vermindert werden“, so Schmidt.
Eine wichtige in dem Entwurf vorgesehene Änderung ist, dass im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen, anders als bisher, Hausschweine aus gefährdeten Gebieten und der Pufferzone unter bestimmten Ausnahmebedingungen verbracht werden dürfen und das Schweinefleisch nach der Schlachtung mit dem normalen ovalen Stempel versehen und somit normal in Verkehr gebracht werden darf. Bisher war hier der sogenannte Kreuzinnenstempel vorgesehen, mit dem das Fleisch kaum verwertbar wäre.
Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter (ISN) begrüßt die Änderung der Verordnungen. Insbesondere die Vermarktungsregelungen seien ganz entscheidend für die Situation der Schweinemäster im Ernstfall, wird betont. Auch der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich positiv: „Es ist wichtig, dass es jetzt eine Rechtsgrundlage und verbindliche Spielregeln für den Fall des Ausbruchs gibt“, sagt DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken. Bei einigen Punkten sieht er aber noch praktische Probleme. Dazu zählt unter anderem die vorgesehene Regelung für Heu und Stroh aus den Restriktionsgebieten, bei der die rückwirkende Anwendung kaum praktisch umzusetzen sei. Eine massive Verstärkung von Präventionsmaßnahmen bleibe aber das Gebot der Stunde, wird betont.