Voglauer/Stammler stolz auf Landarbeitergesetz
Unter anderem wurde ein Instrument geschaffen, der sog. Arbeitgeberzusammenschluss, der es kleinen Betrieben innerhalb einer Region erlaubt, gemeinsam eine Arbeitskraft zu beschäftigen. Außerdem ist nun die zwölfte Arbeitsstunde für Landarbeiter*innen freiwillig, und der Begriff der „Arbeitsspitzen“ wurde klar definiert. Zuletzt wurden Landarbeiter*innen den Stammarbeitskräften gleichgestellt. Nutznießer der neuen Regelungen sind auf mehreren Bereichen zu finden.
1. Betriebe: Durch das Instrument des Arbeitgeberzusammenschlusses profitieren vor allem die kleinen Betriebe. Mehrere Betriebe in einer Region können nun gemeinsam eine Arbeitskraft beschäftigen. Betriebe, für die eine Vollanstellung einer Arbeitskraft schlicht unwirtschaftlich ist, und die deshalb alles selbst stemmen müssen können nun, gemeinsam mit anderen, zumindest tageweise eine Person beschäftigen. Dadurch soll auch der eine oder andere freie Tag für die Mitarbeitenden im Familienbetrieb möglich gemacht werden.
2. Landarbeiter*innen: Die zwölfte Arbeitsstunde für Landarbeiter*innen ist von nun an immer freiwillig. Das heißt die Landarbeiter*innen können diese, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Dadurch gehören Arbeitstage von teilweise mehr als 15 Stunden der Vergangenheit an. Zudem wurde der Begriff der „Arbeitsspitzen“ klar definiert. Planbare Arbeitsspitzen, wie etwa Erntearbeiten, sind nun keine Rechtfertigung mehr für exorbitant lange Arbeitstage. Außerdem werden Landarbeiter*innen den Stammarbeiter*innen gleichgestellt – es gilt der für die Arbeitnehmer*innen stets günstigste Kollektivvertrag.
3. Stammarbeiter*innen: Durch das Gleichbehandlungsgebot werden Landarbeiter*innen den Stammarbeiter*innen gleichgestellt. Die Stammarbeitskräfte stehen nun nicht mehr in unmittelbarer Konkurrenz zu den meist günstigeren Erntehelfer*innen. Dadurch wird der Abwärtsspirale bei den Löhnen ein Riegel vorgeschoben.
4. Arbeitsmarkt: Betriebe mit ehemals null Angestellten haben nun die Möglichkeit gemeinsam eine Arbeitskraft zu beschäftigen. Aus Familienbetriebe werden so Arbeitgeber*innen, was natürlich auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung insgesamt hat.
Beispielsweise hat ein Milchkleinbetrieb neue Möglichkeiten: In einem Milchviehbetrieb müssen die Kühe alle zwölf Stunden gemolken werden. Für einen Familienbetrieb bedeutet dies, dass die Mitarbeitenden de facto ganztägig an ihrem Hof gebunden sind. Eine Vollanstellung einer Arbeitskraft rechnet sich leider oftmals nicht. Ein freier Tag für die Familie ist unter diesen Umständen also nicht möglich. Dieser Betrieb profitiert nun unmittelbar von der Möglichkeit des Arbeitgeberzusammenschlusses. Es wird für den Betrieb nun möglich sein, gemeinsam mit anderen Betrieben aus der Region, eine Person zu beschäftigen. Die angestellte Person arbeitet dadurch nicht Vollzeit auf dem genannten Hof, sondern ein-zwei Tage die Woche. Dies stellt bereits eine enorme Entlastung und Verbesserung der Work-Life-Balance des Familienbetriebes dar. Ein gemeinsamer freier Tag für die gesamte Familie wird dadurch möglich. Zudem wurde aus dem genannten Familienbetrieb nun ein Arbeitgeber. Der Betrieb mit ehemals null Angestellten beschäftigt nun eine Person gemeinsam mit anderen Betrieben. Natürlich wird sich das auch auf die Beschäftigung in der gesamten Region auswirken, mit allen einhergehenden Vorteilen.