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„Variante 1 und 2“ müssen bald angelegt sein

Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, welche im aktuellen Mehrfachantrag-Flächen die Begrünungsvariante 1 und/oder 2 beantragt haben, müssen bis spätestens 31. Juli 2018 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den MFA-Flächen 2018 abgelaufen sind, teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit.

Stellt sich zum Beispiel aufgrund der Witterung heraus, dass die im MFA-Flächen beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum MFA-Flächen 2018 über www.eama.at, gegebenenfalls mit Hilfe der Landwirtschaftskammer, vorzunehmen.

Die Maßnahmen-Teilnehmer haben folgende Förderungsverpflichtungen zu beachten:

Bei „Variante 1“ hat die Anlage der Begrünungsfläche spätestens am 31. Juli zu erfolgen, der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die „Bienenmischung“ darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Um Probleme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene „Bienenmischungen“ zurückzugreifen. Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (zum Beispiel um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist.

Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Bei „Variante 2“ hat die Anlage der Begrünungsfläche spätestens am 31. Juli zu erfolgen, der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.

Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im MFA-Flächen 2018 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2018 bis spätestens 15. Oktober 2018 nochmals bestätigt werden. Weitere Informationen über den Herbstantrag 2018 erfolgen rechtzeitig vor der Antragstellung.