Vorkehrungen gegen Geflügelpest
Besonders im Norden Europas, aber auch in einigen südlichen Nachbarländern Österreichs sind in den letzten Monaten Fälle von Geflügelpest (HPAI) bei Wildvögeln, aber auch im Hausgeflügelbestand aufgetreten. „Die Geflügelpest stellt für den Menschen jedoch keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen. In Österreich selbst ist bis heute noch kein Fall bekannt“, erklärt das Bundesministerium für Gesundheit.
Dennoch wird das Risiko eines Ausbruchs als hoch bewertet. Diese Risikoeinschätzung stammt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und wird von der AGES geteilt. „In enger Abstimmung mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern, der AGES, dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst (QGV) und der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) werden nun Präventionsmaßnahmen umgesetzt, die per Verordnung ab Montag den 7.12.2020 in den Risikogebieten gültig sind“, so das zuständige Gesundheitsministerium.
Für die Ausweisung der Risikogebiete wurden unter anderem die Nähe zu den positiven Wildvögeln in Bayern (Passau), die Lage an Flussläufen und Seen, bei denen bereits bei der damaligen Vogelgrippe 2016/2017 positiv getestete Wildvögel gefunden wurden, herangezogen. „Für die Risikogebiete wurde ein Maßnahmenkatalog zur Prävention gegen die Geflügelpest erarbeitet, der ab Montag gelten wird.
In diesen Gebieten ist es notwendig, das Geflügel von Wildvögeln fern zu halten. Damit kann man die Ausbereitung verhindern und einem Schaden für Geflügelhalter vorbeugen. Diese notwendigen Maßnahmen werden wir gemeinsam mit der Geflügelwirtschaft umsetzen. Sie dienen dem Schutz des heimischen Geflügels und der Früherkennung eines möglichen Auftretens der Geflügelpest in Österreich“, erklärt das Landwirtschaftsministerium.
Für die Risikogebiete in Österreich gelten folgende Maßnahmen für die Geflügelhalter:
1. In gemischten Betrieben die getrennte Haltung der Enten und Gänse von übrigem Geflügel.
2. Haltung des Geflügels in Ställen oder in oben abgedeckten Haltungsvorrichtungen.
3. Ausnahme von der Haltung in Ställen, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der
Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
4. Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
5. Erhöhung der hygienischen Sicherheitsmaßnahmen: Reinigung und Desinfektion mit besonderer Sorgfalt.
6. Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 %, ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht oder wenn die Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche ist.
Auf Grund des Wintereinbruchs ist auch damit zu rechnen, dass es zu einem vermehrten Aufkommen von tot aufgefundenen Wildvögeln kommt. „Die Tiere sterben an Erschöpfung und Futtermangel, können aber auch an der Geflügelpest erkrankt sein. Tot aufgefundene Wild- und Wasservögel sind daher der der Amtstierärztin bzw. dem Amtstierarzt zu melden“, richtet das Gesundheitsministerium einen Appell an die Bevölkerung.