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„System Immergrün“ erhält Ausnahmeregelung

Aufgrund des nach wie vor bestehenden Niederschlagsdefizits beziehungsweise einer sehr frühen Vegetationsentwicklung fand in weiten Teilen Österreichs heuer eine deutlich frühere Wintergersten- und Winterrapsernte statt. Wegen dieser besonderen Situation kann es daher bei bestimmten Fruchtfolgekonstellationen im Rahmen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ zu Problemen mit der Einhaltung des maximalen Zeitraumes zwischen zwei Hauptfrüchten (höchstens 50 Tage) kommen. Um hier eine im Sinne der Zielsetzungen der Maßnahme im Bereich Boden- und Gewässerschutz auf die besondere Situation eingehende Lösung zu finden, ist, wie die AMA bekanntgibt, auf Basis eines aktuellen Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus folgende Sonderregelung österreichweit möglich.

In der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ wird der Druschausfall von Wintergerste oder Winterraps 2018 als Zwischenfrucht akzeptiert, wenn nach einem eventuellen Stoppelsturz für zumindest 35 Tage keine Bodenbearbeitung stattfindet, eine flächendeckende Begrünung durch den Ausfall und der damit einhergehenden Selbstbegrünung erwartbar ist und nachfolgend nach der Vorfrucht Wintergerste die Folgefrucht Winterraps oder nach der Vorfrucht Winterraps die Folgefrucht Wintergerste, Winterroggen oder Wintertriticale angebaut wird.

Die aktive Anlage einer Zwischenfrucht ist daher in diesem Fall nicht erforderlich. Alle anderen Bedingungen der Maßnahme sind unverändert einzuhalten. Das betrifft insbesondere die Maximaldauer der unbegrünten Zeiträume, den Verzicht auf Pflanzenschutz zwischen Ernte bzw. Umbruch der Hauptkultur und Umbruch der Selbstbegrünung und die erforderliche Beseitigung mit mechanischen Methoden.

Wenn ein Betrieb die heurige Sonderregelung in Anspruch nimmt, ist keine Meldung an die AMA erforderlich. Die im Rahmen der Maßnahme anzufertigenden schlagbezogenen Aufzeichnungen sind jedoch entsprechend zu führen. Die Sonderregelung sollte nur im Bedarfsfall genutzt werden, denn die Vorgabe zur Begrünung von 85% der Ackerfläche und die Anlage einer Zwischenfrucht mit mindestens 35 Tagen ermöglichen ohnehin einen gewissen fruchtfolge- und witterungsbedingten Spielraum.