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Schadholz-Lagerung auf Beihilfe-Flächen verlängert

Laut Weisung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) wird die Frist für die Lagermöglichkeit von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen von bislang 31. Dezember 2018 auf nunmehr 31. März 2019 verlängert. Diese Regelung gilt nur für die bereits der AMA gemeldeten Flächen 2018 (Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände). Daher ist auch keine zusätzliche (neue) Meldung erforderlich.

Landwirte, die eine Meldung über die kurzfristige Borkenkäferholzlagerung auf beihilfefähigen Flächen 2018 gemacht haben, werden von der AMA direkt angeschrieben.

Die betroffenen Flächen sind nach Ende der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Durch diese Maßnahme werden die Aufarbeitung des Schadholzes am Feld und die Schadholz-Reduktion über die Wintermonate ermöglicht sowie die Zeitspanne für den Abtransport des Holzes erstreckt.

Hinweis: Bei weiterer Nutzung der betroffenen Flächen für die Lagerung von Schadholz über den 31. März 2019 hinaus sind diese aus dem Mehrfachantrag (MFA) herauszunehmen.