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Rückerstattung von SV-Beiträgen im Jänner

 Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde für land(forst)wirtschaftliche Betriebe, deren Einheitswert (EHW) sich durch die EHW-Hauptfeststellung um mehr als 10% erhöht hat, eine finanzielle Entlastung in Höhe von 15 Mio. Euro jährlich vorgesehen.

Die Rückerstattung von Beiträgen wurde erstmalig bei der Jänner-Vorschreibung 2019 auf Basis einer vorläufigen Berechnung für die Jahre 2016 bis 2018 durchgeführt. Nach Abschluss der Einarbeitung der Bescheiddaten aus der Hauptfeststellung erfolgte im Rahmen der Beitragsvorschreibung im Juli 2019 die endgültige Berechnung der Rückerstattung für die Jahre 2016 bis 2018, wobei für die anspruchsberechtigten Betriebe insgesamt 45 Mio. Euro zur Verfügung standen. Abhängig von der ursprünglichen prozentuellen Steigerung des betrieblichen Einheitswertes durch die Hauptfeststellung erhielten die anspruchsberechtigten Betriebe insgesamt zwischen 782,52 Euro (1-facher Betrag), 1.173,78 Euro (1,5-facher Betrag) und 1.565,04 Euro (2-facher Betrag) rückerstattet.

Die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2019 wird nun im Zuge der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2019 im Jänner 2020 durchgeführt. Die Rückerstattungsbeträge, die auf dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, werden voraussichtlich zirka 270 Euro (1-facher Betrag), 405 Euro (1,5-facher Betrag) oder 540 Euro (2-facher Betrag) ausmachen.

Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2019 haben grundsätzlich jene Betriebsführer, welche bereits für die Jahre 2016 bis 2018 anspruchsberechtigt waren, sofern sich die am 1. April 2018 bewirtschaftete Fläche nicht um mehr als 20% verringert hat. Ein Anspruch auf Rückerstattung fällt weiters weg, wenn der betriebliche Gesamteinheitswert weniger als 4.500 Euro oder mehr als 60.000 Euro ausmacht, die Beitragsgrundlage des Betriebes aufgrund einer Mehrfachversicherung reduziert oder die Beitragsgrundlagenoption beantragt wurde.