Rüben-Umbruch: Wieder Ausnahmen bei 75 %-Regel
Derzeit ist in mehreren Regionen Österreichs, mit Schwerpunkt in Niederösterreich, durch das massive Auftreten des Rübenderbrüsslers in Kombination mit der Trockenheit eine besondere Situation gegeben. In den meisten Fällen – wie Erfahrungen mit diesem Schädling aus dem Vorjahr gezeigt haben – ist der Nachbau von Rübe (Futter- und Zuckerrüben) nicht sinnvoll. Die Möglichkeit, andere Kulturen anzubauen, ist zum jetzigen Zeitpunkt auch wegen der teilweise vorherrschenden Trockenheit eingeschränkt. Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 17. April 2019 gilt ab sofort österreichweit für Teilnehmer an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ für Betriebe mit stark geschädigten Rübenflächen folgende Ausnahmeregelung: Wenn angebaute Rübenflächen durch den Rübenderbrüssler zerstört wurden und auf diesen Flächen ein Nachbau von Getreide oder Mais erfolgt, kann dadurch auch bei Betrieben mit mehr als 5 ha Acker die Grenze von 75% Getreide und Mais überschritten werden. In diesem Fall kommt es zu keinen Förderungskürzungen wegen Nichteinhaltung der Grenze, teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit.
Alle anderen Auflagen bei der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, zum Beispiel maximal 66% einer Kultur bei mehr als 5 ha Acker oder mindestens drei verschiedene Kulturen bei mehr als 30 ha Acker, müssen weiterhin eingehalten werden. Unabhängig von der Ausnahmeregelung müssen auch die Fruchtfolgeauflagen im Rahmen des „Greenings“ bei den Direktzahlungen jedenfalls eingehalten werden.
Wurden die Rüben bereits mit Stickstoff gedüngt, gilt Folgendes: Wird eine Folgekultur mit niedrigerem Stickstoffdüngebedarf (z. B. Sommergerste) als die bereits erfolgte Düngung angebaut, besteht kein Verstoß gegenüber den Bestimmungen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ und des Nitrat-Aktionsprogramms, da zum Zeitpunkt der Düngung noch von einer normalen Entwicklung des Bestandes und somit eines entsprechenden Düngerbedarfs ausgegangen werden konnte. Eine zusätzliche Düngung der Nachfolgekultur ist jedoch nicht mehr zulässig.
Wird eine Folgekultur mit höherem Stickstoffbedarf als die bereits erfolgte Düngung angebaut, ist die bereits ausgebrachte Düngemenge aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als Düngung für die Folgekultur anzusehen und die ausgebrachte Düngemenge daher in der Düngeplanung der Folgekultur zu berücksichtigen.
Um die 75%-Ausnahmebestimmung hinsichtlich Getreide und Mais in Anspruch nehmen zu können, muss eine einzelbetriebliche Meldung betreffend „flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ bis spätestens 11. Juni 2019 an die AMA übermittelt werden. Dabei handelt es sich um ein formloses Schreiben, in dem die betroffenen Flächen und die Ausnahme betreffend 75% Getreide und Mais anzuführen sind. Der von der Agrana ausgesendete Kontrahierungsvertrag ist dem Ansuchen in Kopie beizulegen.