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Mitgliedsstaaten dürfen Flächenverkauf beschränken

Die Europäische Kommission hat Leitlinien über den Verkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen herausgegeben. Demnach haben die EU-Mitgliedstaaten das Recht, den Verkauf von Agrarland zu beschränken, um ländliche Gemeinden zu erhalten und eine nachhaltige Landwirtschaft zu fördern. Dabei müssen sie jedoch das EU-Recht, insbesondere die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, beachten, so die Kommission.

In den Leitlinien wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Maßnahmen zur Eindämmung der Verkäufe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu beschließen. So akzeptiert der Gerichtshof der Europäischen Union vorherige Genehmigungen der nationalen Behörden zum Erwerb von Grundstücken. Auch Größen-Beschränkungen des zu erwerbenden Landes, staatliche Preisintervention sowie Vorkaufsrechte, die bestimmten Käuferkategorien den Ankauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen ermöglichen, bevor sie an andere verkauft werden, wie etwa Pächter, Nachbarn, Miteigentümer und der Staat, sind zulässig.

Das EU-Recht erlaubt jedoch keine diskriminierenden Beschränkungen, wie zum Beispiel allgemeine Wohnsitzvorschriften als Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken. Auch unverhältnismäßige Beschränkungen grenzüberschreitender Investitionen sind rechtswidrig, wie etwa Verpflichtungen, selbst Landwirtschaft zu betreiben, Unternehmen zu verbieten, Land zu kaufen sowie Qualifikationen in der Landwirtschaft für den Erwerb von Grundstücken vorauszusetzen.

Im Jahr 2015 leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen einige Mitgliedstaaten ein, die Investoren aus anderen EU-Ländern diskriminieren und unangemessene Hürden für grenzüberschreitende Investitionen errichtet hatten.