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Genossenschaften werden rechtlich gestärkt

Der Nationalrat hat zu Beginn der neuen Tagungsperiode 2018/19 erste Gesetzesbeschlüsse gefasst. Dabei verabschiedeten die Abgeordneten auch einstimmig das neue Genossenschaftsspaltungsgesetz. Die Möglichkeit der Umgründung durch Spaltung wird durch dieses Gesetz in Zukunft auch Genossenschaften zustehen. „Der Bauernbund hat sich viele Jahre lang für eine Verbesserung des Genossenschaftsrechts eingesetzt. Gescheitert ist dies aufgrund einer Dauerblockadehaltung der SPÖ. Jetzt konnte im Nationalrat endlich eine rechtliche Gleichstellung der Genossenschaften mit Kapitalgesellschaften durchgesetzt werden“, zeigt sich Bauernbund-Präsident Georg Strasser erfreut über diesen Beschluss, der mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt.

In Österreich gibt es aktuell rund 1.700 Genossenschaften, deren Rechtsgrundlage das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist. Was Umgründungen betrifft, stehen Genossenschaften derzeit deutlich weniger Möglichkeiten offen als Kapitalgesellschaften, weil gesetzlich nur eine Genossenschaftsverschmelzung (Vereinigung von Genossenschaften mit Gesamtrechtsnachfolge) vorgesehen ist. Eine Spaltung (Übertragung von Vermögensteilen auf andere Rechtsträger mit Gesamtrechtsnachfolge) ist hingegen bislang nur bei Kapitalgesellschaften möglich.

„Ziel des nunmehr beschlossenen Genossenschaftsspaltungsgesetzes ist es, auch Genossenschaften die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Vermögen oder Teile davon im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neue oder bereits bestehende Genossenschaft zu übertragen. Außerdem soll es möglich sein, Teile des Vermögens einer Genossenschaft auf eine bestehende Tochtergesellschaft abzuspalten. Damit wird die Rechtslage an jene bei Kapitalgesellschaften weitgehend angeglichen, wie dies auch in Deutschland schon seit langem der Fall ist“, erläutert Bauernbund-Direktor Norbert Totschnig.

Das neue Gesetz sieht auch erweiterte Pflichten des Revisors vor, der die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Spaltung umfassend – also auch aus Gläubigersicht – zu beurteilen hat. Der Schutz der Mitglieder, die der Spaltung nicht zugestimmt haben, wird dadurch erreicht, dass sie in bestimmten Fällen ihre Mitgliedschaft kündigen können oder ein Wahlrecht haben, welcher Genossenschaft sie in Hinkunft angehören wollen.