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EU genehmigt Ausnahme bei Stilllegung

Die EU- Kommission hat für 2024 eine befristete Ausnahmeregelung bezüglich der Anlage von mindestens 4% Brachflächen beschlossen. Durch die Ausnahmeregelung von der sogenannten GLÖZ-8-Anforderung können 4% der Ackerflächen eines Betriebes anstatt der Stilllegung auch mit stickstoffbindenden Pflanzen wie Soja und Erbsen oder Zwischenfrüchten ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bestellt werden. Die Landwirte, die sich für GLÖZ-8 entscheiden, können die Anforderung jedoch weiterhin mit brachliegenden oder nichtproduktiven Flächen erfüllen.

„Aufgrund der anhaltenden Unsicherheiten auf den globalen Agrarmärkten hat die Europäische Kommission auch für 2024 eine Ausnahme zur Anlage von Brachflächen beschlossen. Damit wird neben der Möglichkeit der Erfüllung der Auflagen mittels Brachen auch eine Möglichkeit zum Anbau von Eiweißpflanzen oder Zwischenfrüchten geschaffen“, erklärt Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig. Dies stelle eine sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvolle Option für die Bäuerinnen und Bauern dar und biete zusätzliche Flexibilität in Zeiten hoher Unsicherheit. „Wir werden nun die nationale Umsetzung dieser Ausnahme vorbereiten, um den Landwirtinnen und Landwirten ehestmöglich Planungssicherheit zu geben“, so Totschnig.

Von der Ausnahme nicht betroffen sind die Biodiversitäts- und Naturschutzflächen des Agrarumweltprogramms (ÖPUL). Laut dem Landwirtschaftsministerium werden in Österreich aber weiterhin mit rund 210.000 ha fast 10% der landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Steigerung der Biodiversität auf freiwilliger Basis bereitgestellt.

Die Verordnung tritt am 14. Februar in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner für ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2024.