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COVID – die neuen Auflagen

 

Öffentliche Orte

  • Im Freien – ein Meter Abstand
  • In geschlossenen Räumen – 1 m Abstand + eng anliegender Mund- und Nasenschutz
  • Ausnahme: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Ab 7. November 2020 sind nur mehr Masken aber keine Visiere zulässig, außer aus gesundheitlichen Gründen.

Gastgewerbe

Zulässige Besuchergruppen

  • maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen
  • maximal zwölf Personen im Freien
  • + je maximal sechs minderjährige Kinder oder ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

Erhebung von Kundendaten zur Nachverfolgung von Ansteckungsketten

Hygienische Maßnahmen

  • Konsumation nur mehr im Sitzen ausgenommen im Freien an Imbissständen, … Gastronomieständen von Märkten auch im Stehen.
  • Kunde – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz ausgenommen am Verabreichungsplatz
  • Betreiber und Mitarbeiter – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz auch im Freien
  • Nach der Sperrstunde – im Umkreis von 50 Metern keine Konsumation alkoholischer Getränke

Veranstaltungen

Veranstaltungen OHNE zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern)

  • maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
  • maximal zwölf Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)
  • Speisen und Getränken – Gastronomieregelung.

Veranstaltungen MIT ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • maximal 1.000 Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
  • maximal 1.500 Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)

Speisen und Getränke – Gastronomieregelung mit folgender Maßgabe:

  • erst ab drei Stunden Veranstaltungsdauer (ausgenommen Wasser) oder
  • Verabreichung an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung

COVID-19-Beauftragter notwendig bei Veranstaltungen mit über

  • 50 Personen in geschlossenen Räumen
  • 100 Personen im Freien

Präventionskonzept und Anzeigepflicht an Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen

  • mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen
  • mit über zwölf Personen im Freien

Bewilligungspflicht für Veranstaltungen ab 250 Personen

Hygienische Maßnahmen
Bei ALLEN Veranstaltungen ist ein Meter Abstand einzuhalten und ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.