COVID – die neuen Auflagen
Öffentliche Orte
- Im Freien – ein Meter Abstand
- In geschlossenen Räumen – 1 m Abstand + eng anliegender Mund- und Nasenschutz
- Ausnahme: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Ab 7. November 2020 sind nur mehr Masken aber keine Visiere zulässig, außer aus gesundheitlichen Gründen.
Gastgewerbe
Zulässige Besuchergruppen
- maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen
- maximal zwölf Personen im Freien
- + je maximal sechs minderjährige Kinder oder ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Erhebung von Kundendaten zur Nachverfolgung von Ansteckungsketten
Hygienische Maßnahmen
- Konsumation nur mehr im Sitzen ausgenommen im Freien an Imbissständen, … Gastronomieständen von Märkten auch im Stehen.
- Kunde – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz ausgenommen am Verabreichungsplatz
- Betreiber und Mitarbeiter – eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz auch im Freien
- Nach der Sperrstunde – im Umkreis von 50 Metern keine Konsumation alkoholischer Getränke
Veranstaltungen
Veranstaltungen OHNE zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (z.B. Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern)
- maximal sechs Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
- maximal zwölf Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)
- Speisen und Getränken – Gastronomieregelung.
Veranstaltungen MIT ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- maximal 1.000 Personen in geschlossenen Räumen (ohne Veranstaltungspersonal)
- maximal 1.500 Personen im Freiluftbereich (ohne Veranstaltungspersonal)
Speisen und Getränke – Gastronomieregelung mit folgender Maßgabe:
- erst ab drei Stunden Veranstaltungsdauer (ausgenommen Wasser) oder
- Verabreichung an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung
COVID-19-Beauftragter notwendig bei Veranstaltungen mit über
- 50 Personen in geschlossenen Räumen
- 100 Personen im Freien
Präventionskonzept und Anzeigepflicht an Bezirksverwaltungsbehörde für Veranstaltungen
- mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen
- mit über zwölf Personen im Freien
Bewilligungspflicht für Veranstaltungen ab 250 Personen
Hygienische Maßnahmen
Bei ALLEN Veranstaltungen ist ein Meter Abstand einzuhalten und ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.