AMA toleriert bestimmte Fristabweichungen
Grundsätzlich muss die Flächenbewirtschaftung so erfolgen, dass die Einhaltung der genannten Fristen durch vorausschauende Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet ist. Die im Frühjahr 2023 unerwartet hohen sowie lange andauernden Niederschläge machten jedoch vielerorts Böden länger unbefahrbar. In Kombination mit dem unvorhergesehenen Kälteeinbruch im April und Mai verzögerte sich oftmals der ursprünglich geplante fristgerechte Anbau. Sofern es witterungsbedingt zu geringfügigen Überschreitungen der oben genannten Frist kommt, wird dies unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle nicht als Verstoß bewertet. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird. Entsprechende Belege (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren, um diesen Umstand nachweisen zu können.
Eine gesonderte einzelbetriebliche Meldung an die AMA ist im Fall einer witterungsbedingten Fristüberschreitung nicht erforderlich.