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Ab September 2023 startet obligatorische Kennzeichnung

 

Die Verordnung für die Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. „Das ist ein erster konkreter Umsetzungsschritt für mehr Transparenz auf unseren Tellern“, betonen Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und Gesundheitsminister Johannes Rauch.

Jeden Tag werden in Österreich 2,2 Mio. Speisen in Großküchen ausgegeben, so Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Nach langen Verhandlungen ist nun die Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtend vorgeschrieben. Künftig wird dort die Herkunft am Speiseplan oder gut sichtbar auf einem Plakat bzw. Monitor zu sehen sein. Das schafft mehr Transparenz und macht die Leistungen unserer Bäuerinnen und Bauern sichtbarer. Das ist ein erster, wirksamer Hebel. Gleichzeitig sage ich: Unser Weg hat damit erst begonnen – ich werde mich weiterhin mit aller Kraft für mehr Wahrheit auf unseren Tellern einsetzen.“

Gesundheitsminister Johannes Rauch betont: „Seit Jahren wird die Herkunftskennzeichnung gefordert – wir setzen nun den ersten großen Schritt. Den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen wir damit eine bewusste Entscheidung und tragen dem Wunsch nach regionalen und österreichischen Produkten Rechnung. Ich bin überzeugt, dass wir bei den Kantinen eine Dynamik in Gang setzen, die weitere Transparenz am Teller bringen wird.“

Die Gemeinschaftsverpfleger werden die Möglichkeit nutzen, sehr präzise die Herkunft mit Österreich, dem Bundesland oder der Region auszuloben, sagt der Geschäftsführer des Dachverbands der Gemeinschaftsverpfleger, Manfred Ronge: „In der Gemeinschaftsverpflegung sind wir jetzt schon regionaler unterwegs, als die meisten Menschen glauben. Gleichzeitig sehen wir, dass immer mehr Verpfleger ihre Gäste mit einer einfachen, klaren Kennzeichnung über die Herkunft der Lebensmittel in den Speisen informieren wollen. Die Gemeinschaftsverpfleger nehmen jetzt eine Vorbildfunktion ein.“

Die Herkunft folgender Lebensmittel muss angegeben werden:

·       Fleisch von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen oder Wild

·       Milch und Milchprodukte wie Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse

·       Ei und Eiprodukte wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei

Bei Fleisch muss das Tier im angegebenen Land geboren, gemästet und geschlachtet werden. Bei Milch wird das Land, in dem das Tier gemolken wurde, ausgewiesen. Beim Ei ist jenes Land anzuführen, in dem es gelegt wurde.

Die Angabe der Herkunft gilt für alle Großküchen und Kantinen, unabhängig ob öffentlich oder privat. Die Verordnung umfasst damit sowohl sämtliche Betriebskantinen als auch die Ausspeisungen in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Alle Gastronomiebetriebe, die darüber hinaus freiwillig mit Angaben zur Herkunft der verwendeten Produkte werben, müssen sicherstellen, dass die Angaben zutreffend und nicht irreführend gestaltet sind. Damit wird der Vollzug deutlich gestärkt und jeder kann sich sicher sein, dass auch tatsächlich Österreich drin ist, wo Österreich draufsteht. 

Die Herkunft der betroffenen Lebensmittel muss in einer deutlich lesbaren und gut sichtbaren Form durch z.B. einen Aushang oder in der Speisekarte ausgelobt werden. Werden Fleisch, Milch und Eier in Speisen verwendet, dann ist deren Herkunft anzugeben. Dies wird in der Regel ein Land (z.B. Österreich) oder ein Bundesland oder eine Region sein.