Foto: agrarfoto.com

Investitionshilfen für PV-Anlagen wieder verfügbar

 

Investitionszuschüsse im Rahmen des Erneuerbaren Ausbaugesetzes werden ab 21. April 2022 wieder vergeben. Das ist auf www.lko.at in der Kategorie „Bauen,Energie & Technik“ nachzulesen.

Für Photovoltaik, Windkraft, Biomasse und Wasserkraft stehen mehr als 300 Mio. Euro im Jahr 2022 zur Verfügung. Die Vergabe der Mittel erfolgt in Form von Ausschreibungen. Um Förderungen bewerben kann man sich online auf der Homepage der OEM-AG (www.oem-ag.at), der Abwicklungsstelle für das Erneuerbare Ausbaugesetz.

Von den insgesamt etwa 300 Mio. Euro entfallen 240 Mio. auf PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 1000 kW, 4 Mio. auf die Windkraft und 6 Mio. auf Biomasse. Zusätzlich werden noch 11  Mio. Euro für Kleinwasserkraft bis max. 2 MW Leistung und 19 Mio. für die Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken vergeben. Größere Wasserkraftwerke ab 2 MW Leistung werden mit zusätzlich 15,4 Mio. Euro unterstützt.
Da die Ausschreibungen für Windkraft, Biomasse und Wasserkraft erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wird über diese Bereiche in den nächsten Ausgaben des Kärntner Bauer berichtet. In diesem Artikel wird ausschließlich auf die Ausschreibung im Bereich Photovoltaik eingegangen.
Begonnen wird ab 21. April mit der Ausschreibung für PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 1000 kW, wobei die Vergabe der Mittel in vier Kategorien erfolgt. Zusätzlich zur PV-Anlage kann die Förderung für einen Stromspeicher beantragt werden.

Stromspeicher werden nur im Zuge der Neuerrichtung bzw. Erweiterung von Photovoltaik bis zu einer max. Kapazität von 50 kWh gefördert.

Für innovative Anlagen kann ein Zuschlag von 30% auf den Fördersatz gewährt werden, für bestimmte Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen) kommt es zu einem Abschlag von 25% auf den Fördersatz.

Innovative Anlagen:

  • Gebäudeintegrierte Anlagen (Anlagen müssen Steifigkeit des Unterbaus verbessern, als primärer Wetterschutz oder Beschattung dienen oder zum Brand- oder Lärmschutz beitragen).
  • Schwimmende Anlagen auf baulich errichteten Wasserkörpern
  • Anlagen zur Parkplatzüberdachung für mindestens zehn Stellplätze.
  • Anlagen an Lärmschutzwänden, Staumauern, Agri-PV-Anlagen mit einer Modulunterkante von mindestens zwei Metern über dem Boden.
Bei Freiflächenanlagen kommt ein Abschlag von 25% auf den Fördersatz zur Anwendung.
Für folgende Anlagen werden keine Abschläge vorgenommen:

  • Agri-PV-Anlagen, sofern die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (bei Tierhaltung min. 0,3 GVE/​ha, 75% der Fläche muss für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden).
  • Anlagen, die auf Gebäuden auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bauvollendung von mehr als drei Jahren errichtet werden.
  • Anlagen auf genehmigten Deponie- oder Abfallflächen.

Bei Erweiterung von Photovoltaikanlagen werden nur jene Kosten anerkannt, die im Zuge der Erweiterung anfallen.

Die Auszahlung erfolgt nach Abrechnung des Fördervorhabens. Anlagen bis 100 kW sind innerhalb von sechs Monaten nach Zusicherung der Förderung abzurechnen, Anlagen >100 kW müssen innerhalb von zwölf Monaten fertiggestellt werden. Bei beiden Kategorien ist eine einmalige Verlängerung zur Fertigstellung von drei Monaten vorgesehen. Für die Förderabrechnung sind die üblichen Belege wie beispielsweise Originalrechnung, Zahlungsbelege, Prüfprotokolle für Anlagen und Speicher, Eintragung in die Herkunftsnachweisdatenbank (wird üblicherweise vom Abnehmer durchgeführt), Nachweis für die Inbetriebnahme, Anlagenfotos sowie Nachweis über den erfolgten Netzzugang vorzulegen. Sämtliche Dokumente unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Bei Agri-PV-Anlagen sind Änderungen der Nutzungsart unverzüglich der Förderstelle (ÖMAG) mitzuteilen.