Investitionshilfen für PV-Anlagen wieder verfügbar
Von den insgesamt etwa 300 Mio. Euro entfallen 240 Mio. auf PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 1000 kW, 4 Mio. auf die Windkraft und 6 Mio. auf Biomasse. Zusätzlich werden noch 11 Mio. Euro für Kleinwasserkraft bis max. 2 MW Leistung und 19 Mio. für die Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken vergeben. Größere Wasserkraftwerke ab 2 MW Leistung werden mit zusätzlich 15,4 Mio. Euro unterstützt.
Da die Ausschreibungen für Windkraft, Biomasse und Wasserkraft erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wird über diese Bereiche in den nächsten Ausgaben des Kärntner Bauer berichtet. In diesem Artikel wird ausschließlich auf die Ausschreibung im Bereich Photovoltaik eingegangen.
Begonnen wird ab 21. April mit der Ausschreibung für PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 1000 kW, wobei die Vergabe der Mittel in vier Kategorien erfolgt. Zusätzlich zur PV-Anlage kann die Förderung für einen Stromspeicher beantragt werden.
Stromspeicher werden nur im Zuge der Neuerrichtung bzw. Erweiterung von Photovoltaik bis zu einer max. Kapazität von 50 kWh gefördert.
Für innovative Anlagen kann ein Zuschlag von 30% auf den Fördersatz gewährt werden, für bestimmte Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen) kommt es zu einem Abschlag von 25% auf den Fördersatz.
- Gebäudeintegrierte Anlagen (Anlagen müssen Steifigkeit des Unterbaus verbessern, als primärer Wetterschutz oder Beschattung dienen oder zum Brand- oder Lärmschutz beitragen).
- Schwimmende Anlagen auf baulich errichteten Wasserkörpern
- Anlagen zur Parkplatzüberdachung für mindestens zehn Stellplätze.
- Anlagen an Lärmschutzwänden, Staumauern, Agri-PV-Anlagen mit einer Modulunterkante von mindestens zwei Metern über dem Boden.
Für folgende Anlagen werden keine Abschläge vorgenommen:
- Agri-PV-Anlagen, sofern die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (bei Tierhaltung min. 0,3 GVE/ha, 75% der Fläche muss für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden).
- Anlagen, die auf Gebäuden auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bauvollendung von mehr als drei Jahren errichtet werden.
- Anlagen auf genehmigten Deponie- oder Abfallflächen.
Bei Erweiterung von Photovoltaikanlagen werden nur jene Kosten anerkannt, die im Zuge der Erweiterung anfallen.