Gericht untersagt Bezeichnung Milck
Ein Start-up-Unternehmen in Baden-Württemberg darf vorerst nicht mehr mit dem Kunstwort „Milck“ für seine aus Hanfsamen hergestellten Alternativprodukte für Milch werben. Das entschied das Stuttgarter Landgericht vergangene Woche, berichtet Dow Jones News. Die Werbung sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte der EU, so die Begründung. Die 11. Zivilkammer gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale statt, einer unabhängigen Institution der deutschen Wirtschaft, die vom Stuttgarter Unternehmen „The Hempany“ verlangte, auf der Webseite Werbung für „Milckprodukte“, „hemp milck“ oder „Pflanzenmilck“ zu unterlassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Start-up ist der Auffassung, dass nur die Bezeichnung „Milch“ geschützt sei. „Milck“ sei eine Fantasiebezeichnung, die keine Entsprechung in einer europäischen Sprache habe. Der Verbraucher werde darüber aufgeklärt, dass es sich nicht um ein Milchprodukt handle.
Das Gericht erklärte hingegen, die entsprechende EU-Regelung garantiere einerseits den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte unverfälschte Wettbewerbsbedingungen und andererseits den Verbrauchern einen gleichmäßigen Qualitätsstandard der in der Verordnung bezeichneten Produkte. Zugleich würden Konsumenten vor Verwechslungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Produkte geschützt. Ferner dürften innerhalb der EU nur Produkte tierischen Ursprungs als „Milch“ oder „Milcherzeugnis“ bezeichnet werden. Die EU-Verordnung untersage es, bei nicht-tierischen Erzeugnissen den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Milcherzeugnis handle. Bei der Produktbezeichnung „Milck“ sei dies aber der Fall.