Köstinger fordert vom Handel faire Erzeugerpreise
Angesichts des schockierenden Videos aus einer Müllverbrennungsanlage, das Berge von heimischen Fleischprodukten zeigt, und der jüngsten Berichte von Bauern, die von Handelskonzernen preislich unter Druck gesetzt werden, stellt sich Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger einmal mehr an die Seite unserer Bäuerinnen und Bauern: „Leider sind die Darstellungen von Karl Schirnhofer kein sogenannter „Einzelfall“, sondern der traurige Alltag, wie Handelskonzerne unsere Bäuerinnen und Bauern tagtäglich unter Druck setzen und so über 500 Landwirte zwischen die Fronten bei Preiskriegen geraten. Darum haben wir das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt, das erpresserische Zustände erstmals exekutierbar macht. Außerdem bieten wir ab März allen Betroffenen mit unserer Ombudsstelle kostenlose Hilfe an.“
Ab März wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle eingerichtet. Betroffene Bauern bzw. Lieferanten können sich auch anonym ab März 2022 an diese Ombudsstelle wenden. Damit soll es den kleineren Akteuren einfacher möglich sein, Beschwerde einzureichen, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen etwa Auslistungen der Produkte haben zu müssen. In jährlichen Berichten wird die Erstanlaufstelle über die Anzahl und Arten von unlauteren Praktiken berichten und so zu mehr Transparenz beitragen. 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat eine gesetzliche Definition, was unlautere Praktiken sind, verabschiedet. Jetzt wird das im nationalen Recht umgesetzt: Damit wird es einen klaren Rechtsrahmen geben, der auch exekutiert werden kann.
Als Unfaire Praktiken anzusehen sind: Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln; Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln; kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel, einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen);
Weiters das Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen oder Zahlungen
für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
Die Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
Der rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten.
Die Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte.
Das Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten.
Die Gewährung schlechterer Konditionen im Vergleich zu dessen Mitbewerbern bei gleichwertiger Leistung aus unsachlichen Gründen.
Die Einschränkung anderer Vermarktungsformen aus unsachlichen Gründen als Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten auch diese Praktiken als unlauter:
· Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
· Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
· Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
· Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbungmaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
· Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von durch den Käufer zahlt.
· Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.