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GAP-Anpassungswünsche eingereicht

 

Der österreichische GAP-Strategieplan 2023-2027 wurde im September 2022 von der EU- Kommission genehmigt. Nun wurde am 21. Juni 2023 die erste Änderung dieses Plans bei der EU-Kommission eingereicht. Die Umsetzung des GAP-Strategieplans ist seit Jahresbeginn angelaufen. Die Antragszahlen beweisen, dass attraktive Fördermaßnahmen entwickelt wurden. Daher bleiben die grundsätzliche Ausrichtung und die Finanzierung des Plans unverändert. Mit dem ersten Antrag auf Änderung erfolgen etwa bei den GLÖZ-6-Standards Klarstellungen, um die Umsetzung praxistauglicher zu gestalten. Die Änderungen werden nun von der Europäischen Kommission geprüft. Das BML rechnet mit einer Genehmigung noch vor Herbst 2023.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig: „Der GAP-Strategieplan ist ein Zukunftsprogramm für unsere Bäuerinnen und Bauern, denn er bietet unseren Familienbetrieben Perspektiven. Die Antragszahlen seit Jahresbeginn zeigen, dass wirkungsvolle und attraktive Fördermaßnahmen entwickelt wurden. Als Landwirtschaftsminister ist es mir wichtig, dass sich unsere Betriebe weiterentwickeln können und wir gleichzeitig die Vorreiterrolle beim Umwelt- und Klimaschutz festigen. Mit der praxisgerechteren Ausgestaltung des GLÖZ 6-Standards bringen wir diese Anforderungen unter einen Hut“.

Die geplanten Bestimmungen für die Mindestbodenbedeckung für Ackerflächen über den Winter (1. November bis 15. Februar) stellen Betriebe unter gewissen Bedingungen vor große Herausforderungen, zumal die Nutzung der Frostgare damit stark eingeschränkt wird. Damit gehen Schwierigkeiten in der Vorbereitung des Saatbeets, mit erhöhtem Schädlingsdruck sowie in Bezug auf den Wasser- und Wärmehaushalt der Böden einher. Daher wurde an der Weiterentwicklung des GLÖZ 6-Standards gearbeitet, indem die Liste der Ausnahmen für bestimmte Kulturen erweitert wird.

Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrübe, für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Sommermohn und Öllein sollen vom Mindestausmaß von 80 % Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen werden. Weiters sind Ausnahmen für geflügel- bzw. schweinehaltende Betriebe bis zu 40 ha Ackerfläche und mit einem Maisanteil über 30 % vorgesehen. Deren Flächen auf schweren Böden sollen ebenso ausgenommen werden, wenn sie über einen Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Ackerfläche verfügen. Auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen müssen jedoch im definierten Zeitraum mindestens 55% der betrieblichen Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen, wobei die Ausnahmen für bestimmtes Feldgemüse bestehen bleiben sollen.