Erzeugerorganisationen müssen Kartellrecht beachten
Auch landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können gegen das EU-Kartellrecht verstoßen. Diese Ansicht hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Nils Wahl, in seinen Schlussanträgen zu einem Verfahren um die Erzeugung und Vermarktung von Chicorée in Frankreich vertreten, berichtet Dow Jones News.
Die französischen Wettbewerbsbehörden hatten 2007 eine Geldbuße von 4 Mio. Euro gegen Erzeugerorganisationen (EO) und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) sowie verschiedene Verbände und Gesellschaften verhängt, denen sie Preis- und Mengenabsprachen sowie den Austausch strategischer Informationen am Markt für Chicorée vorwarfen. Die Beteiligten wiesen dies mit dem Argument zurück, nach dem EU-Recht sei es die Aufgabe von EO und VEO für eine nachfragegerechte Produktion zu sorgen und die Erzeugerpreise zu regulieren, deshalb seien die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der mit dem Fall befasste Kassationshof bat den EuGH um Klarstellung.
Generalanwalt Wahl lässt das Argument der EU und VEO zwar gelten, da die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik Vorrang vor den Zielen des Wettbewerbs hätten. Allerdings gelte das Wettbewerbsrecht und insbesondere das Kartellrecht nur dann für sie nicht, wenn Preis- und Mengenabsprachen innerhalb einer EO/VEO erfolgt seien, die mit der Erzeugung und Vermarktung des betreffenden Produkts betraut worden sei. Dies sei dann vergleichbar mit einem Konzern, der auf dem Markt als eine wirtschaftliche Einheit auftrete und „interne“ Verhaltensweisen unterlägen nicht dem Wettbewerbsrecht. Für Absprachen zwischen EO/ VEO und anderen Akteuren gelte das Wettbewerbsrecht aber sehr wohl.
Zu den Vorwürfen gegen das Chicorée-Kartell erklärte der Generalanwalt, die Festsetzung eines festen Mindestpreises durch EO und VEO ergebe „per definitionem keinen Sinn“, da Organisationen die Aufgabe hätten mit dem Handel einen Preis zu vereinbaren, der in Abhängigkeit von den Vermarktungszeiträumen und der Produktqualität variieren könne. Die Festsetzung eines Mindestpreises falle daher per se unter das EU-Kartellverbot, auch wenn dies innerhalb einer einzigen EO/VEO erfolge.
Dem Wettbewerbsrecht unterliegen nach Ansicht Wahls auch die in dem Chicorée-Kartell erfolgten Mengenabsprachen zwischen mehreren EO/VEO, da sie auf eine generelle Kontrolle des gesamten Marktes abgezielt hätten. Der Austausch strategischer Informationen zwischen EO, VEO und Wettbewerbern schließlich habe nichts mit den Aufgaben der EO/VEO zu tun und falle ebenfalls unter das Kartellverbot. Das Urteil erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.