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Worauf beim Brennholzverkauf achten?

Empfehlungen: Die kommende Heizperiode steht kurz bevor. Viele Holzofenbesitzer kaufen ihr Brennholz direkt von den Waldbauern. Worauf ist beim Verkauf von Brennholz zu achten, damit es nicht zu Streitigkeiten über Qualität, Preis oder Lieferbedingungen kommt?

Von Sylvia Scherhaufer

Der Waldbesitzer verkauft das Brennholz im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit und ist daher Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches. Der Käufer ist in der Regel Endverbraucher. Der Verkauf unterliegt daher dem Konsumentenschutzgesetz.
Das bedeutet vor allem, dass unklare Vertragsbestimmungen immer zugunsten des Konsumenten ausgelegt werden. Eine möglichst klare, kurze schriftliche Vereinbarung über den Vertragsinhalt ist daher unbedingt zu empfehlen. Auch ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag ist gültig. Sollte es aber zu Problemen in der Abwicklung kommen, ist eine schriftliche Vereinbarung – eine E-Mail ist völlig ausreichend – aus Beweisgründen besser als ein mündlicher Vertrag.

Qualität und Abmaß im Vertrag: Besonderes Augenmerk sollte man auf die Beschreibung der Qualität des Brennholzes, wie zum Beispiel Feuchtigkeit oder Wassergehalt, sowie auf die Vermessung der gelieferten Menge legen. Üblicherweise wird Brennholz in Raummetern verkauft. Gemessen werden die Raummeter mit ein Meter langen Scheiten. Die Lieferung erfolgt auf Wunsch des Kunden jedoch meist in der ofenfertigen Länge von beispielsweise 33 Zentimeter langen Scheiten.
Durch das Ablängen verringern sich die Raummeter, wenn man die Scheite wieder schlichtet. Auf diesen Umstand sollte der Verkäufer unbedingt vor Abschluss des Vertrages hinweisen, am besten schriftlich. Auch auf der Bestellung und der Rechnung sollte er den vereinbarten Liefergegenstand genau beschreiben. Eine mögliche Formulierung wäre zum Beispiel „Zehn Raummeter Brennholz Buche, gemessen am Stoß mit Ein- Meter-Scheiten, geliefert abgelängt auf 33-Zentimeter-Scheite“.

Letztes geschriebenes Wort ist maßgeblich: Rechtlich ist das letzte geschriebene Wort maßgeblich, sollten sich mehrere Schriftstücke widersprechen, wie zum Beispiel im Zuge eines E-Mail-Dialogs. Sollte daher die Bestellung des Kunden von dem zuvor geschriebenen Angebot abweichen, ist es wichtig, noch einmal den Vertragsgegenstand schriftlich richtigzustellen und erst danach das Brennholz auszuliefern. Andernfalls gilt die Bestellung des Kunden als neues Angebot, das vom Waldbesitzer durch die Lieferung angenommen wird. Vertragsinhalt ist der Wortlaut in der Bestellung des Kunden.
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die genauen Umstände der Lieferung wie Zeit und Ort, zum Beispiel „abgekippt in der Einfahrt“, und den Kaufpreis festzuhalten.
Bei Einhaltung der drei wichtigsten Punkte sollte kein Raum mehr für Diskussionen mit dem Kunden bleiben:
–    genaue Beschreibung des Vertragsgegenstandes betreffend Qualität, Menge und Preis;
–    Aufklärung des Kunden über die Ermittlung der Raummeter;
–    genaue Vereinbarung der Liefer­umstände, wie Zeit und Ort.

Beispiel: Kunde A möchte zwölf Raummeter Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite kaufen. Bauer B klärt A auf, dass die Vermessung der Raummeter aus praktischen Gründen nur mit Ein-Meter-Scheiten erfolgen kann. Erst danach erfolgt der Zuschnitt auf 33-Zentimeter-Scheite, was beim neuerlichen Schlichten und Vermessen weniger Raummeter ergibt.
Kaufgegenstand sind zwölf Raummeter Buchenbrennholz, gemessen mit Ein-Meter-Scheiten, geliefert abgelängt auf 33-Zentimeter-Scheite. Wenn A in einer weiteren Mail die Bestellung von zwölf Raummetern Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite übermittelt, ist das ein neues Angebot. B muss daher vor einer Lieferung nochmals klarstellen, dass der Kaufgegenstand „zwölf Raummeter Buchenbrennholz, gemessen mit Ein-Meter-Scheiten, geliefert abgelängt auf 33-Zentimeter-Scheite“ ist. Andernfalls sind die zwölf Raummeter Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite Vertragsgegenstand und die Differenz zwischen den gemessenen zwölf Raummetern á ein Meter zu den tatsächlich gelieferten Raummetern à 33 Zentimeter darf man nicht verrechnen.

Mag. Sylvia Scherhaufer ist Rechts­expertin in der Landwirtschaftskammer Niederösterreich.

Beispiel: Kunde A möchte zwölf Raummeter Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite kaufen. Bauer B klärt A auf, dass die Vermessung der Raummeter aus praktischen Gründen nur mit Ein-Meter-Scheiten erfolgen kann. Erst danach erfolgt der Zuschnitt auf 33-Zentimeter-Scheite, was beim neuerlichen Schlichten und Vermessen weniger Raummeter ergibt.
Kaufgegenstand sind zwölf Raummeter Buchenbrennholz, gemessen mit Ein-Meter-Scheiten, geliefert abgelängt auf 33-Zentimeter-Scheite. Wenn A in einer weiteren Mail die Bestellung von zwölf Raummetern Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite übermittelt, ist das ein neues Angebot. B muss daher vor einer Lieferung nochmals klarstellen, dass der Kaufgegenstand „zwölf Raummeter Buchenbrennholz, gemessen mit Ein-Meter-Scheiten, geliefert abgelängt auf 33-Zentimeter-Scheite“ ist. Andernfalls sind die zwölf Raummeter Buchenbrennholz, ofenfertig à 33-Zentimeter-Scheite Vertragsgegenstand und die Differenz zwischen den gemessenen zwölf Raummetern á ein Meter zu den tatsächlich gelieferten Raummetern à 33 Zentimeter darf man nicht verrechnen.