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Anerbenrecht an gesellschaftlichen Wandel angepasst

Im jüngsten Ministerrat wurde die Novelle zum bäuerlichen Anerbenrecht auf den Weg gebracht, welche die Erbhofuntergrenze senken soll und reine Forstbetriebe in den Anwendungsbereich miteinbezieht. Um in den Anwendungsbereich des Anerbenrechts zu gelangen, ist derzeit die Voraussetzung zu erfüllen, dass der Durchschnittsertrag eines Erbhofs zumindest zur Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreicht.

Der Strukturwandel, die Digitalisierung und der gesellschaftliche Wandel führen aber mittlerweile dazu, dass oftmals diese Zwei-Personen-Grenze nicht mehr erreicht wird, und das trotz Betrieben mit größeren Flächen. Der Erhalt unserer bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist jedoch im öffentlichen Interesse und wird deshalb mit der Novelle dahingehend gesichert, dass der Anwendungsbereich des Anerbenrechts schon dann eröffnet sein soll, wenn der bäuerliche Betrieb zur angemessenen Erhaltung von zumindest einer Person ausreicht.

Zudem sind nach bisherigem Recht reine Forstbetriebe vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. „Diese mittlerweile unsachgemäße Differenzierung wird jedoch ebenso durch diese Novelle aufgehoben, sodass auch reine Forstbetriebe nunmehr in den Anwendungsbereich des Anerbenrechts fallen sollen“, so Landwirtschaftskammerpräsident Josef Moosbrugger.