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Zwischenfrüchte müssen Ende Juli gebaut sein

Teilnehmer an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, die die Begrünungsvariante 1 und 2 im Mehrfachantrag-Flächen 2017 beantragt haben, müssen bis spätestens 31. Juli eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den MFA-Flächen 2017 abgelaufen sind, heißt es in einer Aussendung der Agrarmarkt Austria.

Stellt sich zum Beispiel aufgrund der Witterung heraus, dass die im MFA-Flächen 2017 beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum Mehrfachantragüber www.eama.at eigenhändig oder unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer vorzunehmen.

Teilnehmer an „Variante 1“ haben darauf zu achten, dass die Anlage der Begrünungsfläche spätestens am 31. Juli erfolgt. Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die „Bienenmischung“ darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Um Probleme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene „Bienenmischungen“ zurückzugreifen. Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes zulässig ist. Nach dem Umbruch ist im Herbst ein nachfolgender Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, -durum, -gerste, -hafer, -roggen, -triticale und -weizen.

Für „Variante 2“ gilt ebenfalls ein Fristende für die Anlage der Begrünungsfläche am 31. Juli. Ferner darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober erfolgen. Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Nach dem Umbruch ist im Herbst ein nachfolgender Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, -durum, -gerste, -hafer, -roggen, -triticale und -weizen.

Im MFA-Flächen 2017 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2017 bis spätestens 16. Oktober 2017 nochmals bestätigt werden. Weitere Informationen zum Herbstantrag 2017 wird die AMA noch gesondert bekanntgeben.