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Sanktionsloser Maßnahmen-Ausstieg bei Engerlingsbefall

Grünlandbetrieben mit massiv vom Engerling befallenen Flächen, auf denen die in den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Oberösterreich“ sowie „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg“ derzeit geregelten und erlaubten Bekämpfungsmethoden zur Eindämmung des Schädlings nicht ausreichen, wird auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 1. August 2019 ein hinausgehender Ansatz ermöglicht. Ab sofort ist im Fall eines einzelbetrieblich massiven Engerlingbefalls ein sanktions- und rückzahlungsfreier Ausstieg aus der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ möglich. Dies soll dazu dienen, den regional massiv auftretenden Engerlingbefall in Oberösterreich und Salzburg einzudämmen und insbesondere eine weitere Ausbreitung zu verhindern, teilt die Agrarmarkt Austria mit.

In den letzten Jahren haben sich in Österreich unter anderem aufgrund der trockenen Witterung hohe Engerlingpopulationen des Mai- und Junikäfers entwickelt und es zeigen sich sehr hohe Vermehrungsraten. Auf den betroffenen Grünlandflächen kam es vielfach zu entsprechenden Ertragseinbußen bis hin zu Totalausfällen. Grundsätzlich werden vorwiegend mechanische Bekämpfungsmethoden, wie etwa eine Bearbeitung mit Kreiselegge und nachfolgender Neueinsaat, angewendet, zum Teil zeigen sich jedoch auch in den neu angesäten Grünlandbeständen wieder hohe Populationen und Schadauswirkungen. Aufgrund des Befalls in allen Regionen der Gebietskulisse in Oberösterreich und Salzburg ist ein sanktionsloser Ausstieg aus der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ bei allen betroffenen Betrieben möglich.

Die Landwirte müssen dazu eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA mit der Mitteilung eines gewünschten sanktionslosen Ausstiegs aufgrund eines massiven Engerlingbefalls übermitteln. Die Meldung hat jedenfalls vor Umsetzung geplanter Bekämpfungsmaßnahmen zu erfolgen, die nicht mit den Anforderungen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ vereinbar sind.

Im Jahr des Ausstiegs, 2019 oder 2020, wird keine Prämie für die Maßnahme gewährt, da das Verpflichtungsjahr von 1. Jänner bis 31. Dezember läuft und nicht zur Gänze eingehalten wurde. Bereits für die Maßnahme ausbezahlte Prämien vorangegangener Verpflichtungsjahre werden jedoch aufgrund des sanktionslosen Ausstiegs nicht rückgefordert. Ein Ausstieg ist nur auf gesamtbetrieblicher Ebene erlaubt und nicht auf einzelnen Flächen. Ein Wiedereinstieg ist in der laufenden Förderperiode nicht mehr möglich.

Das Verbot des Umbruchs von „umweltsensiblem Dauergrünland“ gemäß § 9 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Umbruchsverbote im Rahmen von Cross Compliance sowie aufrechte Verpflichtungen bezüglich Grünlandumbruch in den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ sind weiterhin einzuhalten, ebenso wie weitergehende einzelflächenbezogene Verpflichtungen (z. B. Naturschutz).